Satzung (Stand: 09.03.2022)

Satzung des

Anwalt- und Notarverein des Landesgerichtsbezirks Hagen e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Anwalt- und Notarverein des Landgerichtsbezirks Hagen e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hagen.

(3) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Berufspflichten, die Stärkung und Pflege kollegialen Verhaltens und beruflicher Fortbildung sowie die angemessene Vertretung anwaltlicher Belange, alles dies mit besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und unbeschadet der Zuständigkeit der gesetzlichen Organe.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Anwaltverein e.V. und des Landesverbandes NW im DAV e.V. und dient im Bezirk des Landgerichts Hagen auch deren Vereinszwecken.

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Jeder Rechtsanwalt, der seinen Kanzleisitz bei einem Gericht im Landgerichtsbezirk Hagen hat, kann und soll möglichst Mitglied des Vereins sein. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Bei Ablehnung der Aufnahme entscheidet auf die Beschwerde des Bewerbers die Mitgliederversammlung nach § 10 Abs. 3 dieser Satzung.

(2) Gleiches gilt für Rechtsanwälte, die nicht im Bezirk des Landgerichts Hagen ihren Kanzleisitz haben, jedoch zum Zeitpunkt der Aufnahme Mitglied eines Anwaltsvereins sind, in dessen Bezirk sie einen Kanzleisitz unterhalten. Über deren Beitragspflicht entscheidet abweichend von § 4 Abs. 1 S. 1 der Vorstand abschließend durch Beschluss.

(3) Der Verein hat ordentliche, außerordentliche, Junior- und Ehrenmitglieder:

  1. Jedes Mitglied, das nicht außerordentliches Mitglied, Junior- oder Ehrenmitglied ist, ist ordentliches Mitglied des Vereins.

2. Mitglieder, die ihre Anwaltstätigkeit einstellen, ohne eine andere Berufstätigkeit aufzunehmen, können auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes außerordentliche Vereinsmitglieder werden.

3. Juniormitglieder sind Mitglieder, die bei Stellung des Aufnahmeantrags nicht älter als 35 Jahre und innerhalb der letzten 2 Jahre vor Stellung des Aufnahmeantrags erstmals zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden sind. Soweit es die Rechte und Pflichten des Mitgliedes angeht, steht das Juniormitglied einem ordentlichen Mitglied gleich. Das Juniormitglied zahlt während der Zeit seiner Juniormitgliedschaft einen reduzierten Mitgliedsbeitrag. Näheres regelt die Beitragsordnung. Die Juniormitgliedschaft dauert zwei Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit wird das Juniormitglied ordentliches Mitglied und seine Beitragsprivilegierung entfällt.

4. Besonders verdienten Mitgliedern oder früheren Mitgliedern des Vereins kann auch nach ihrem Ausscheiden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit im Verein zuerkannt werden.

§ 3

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt,
  2. Löschung in der Anwaltsliste der Rechtsanwaltskammer,
  3. Ausschluss oder
  4. Tod

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche, an den Vorstand gerichtete Kündigung zum Schluss eines Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat.

(3) Der Ausschluss ist zulässig aus wichtigem Grund. Wichtiger Grund ist insbesondere:

  1. ehrenrühriges oder wieder anstößiges Verhalten des Mitglieds,
  2. schwerer Verstoß gegen die Vereinszwecke trotz Abmahnung oder
  3. Nichtzahlung der Vereinsbeiträge für mindestens 6 Monate, trotz zweimaliger Mahnung und Fristsetzung zur Zahlung.

(4) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, nachdem zuvor dem Auszuschließenden Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen auch alle Ansprüche am Vereinsvermögen.

(6) Der Vereinsvorstand kann das Ruhen der Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes beschließen, wenn das Mitglied mit mehr als drei Beiträgen in Rückstand geraten ist. Während des Ruhens der Mitgliedschaft können Mitgliedsrechte nicht wahrgenommen werden. Mitgliedspflichten, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages, bleiben jedoch bestehen.

(7) Gegen den Beschluss kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung binnen 2 Wochen nach Zugang des Beschlusses bei dem Ausgeschlossenen verlangt werden. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat keine aufschiebende Wirkung und führt nicht zu einer außerordentlichen Einberufung der Mitgliederversammlung, soweit nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 der Satzung vorliegen.

§ 4

Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat Jahresbeiträge zu zahlen. Die Höhe der Jahresbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf außerordentliche Beiträge (Umlagen) festsetzen. Außerordentliche Mitglieder und Juniormitglieder zahlen ermäßigte Beitrage. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Jahresbeiträgen und Umlagen befreit. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

(2) In Sonderfällen kann der Vorstand auf Antrag Jahresbeiträge und Umlagen  ermäßigen oder erlassen.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 6 Mitgliedern, und zwar:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schatzmeister,
  4. dem Schriftführer und
  5. zwei beisitzenden Vorstandsmitgliedern.

sowie den Vereinsmitgliedern, die zugleich Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwalts- und/oder Notarkammer für den Bezirk des Amtsgerichts Hagens sind (sog. geborene Vorstandsmitglieder). Mindestens eines der zu wählenden Vorstandsmitglieder muss seinen Kanzleisitz bei einem anderen Amtsgericht im Landgerichtsbezirk Hagen als dem Amtsgericht Hagen haben.

(2) Die Wahl des Vorstands erfolgt grundsätzlich offen, auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern geheim. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Die bisherigen Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder gewählt sind und das Amt angenommen haben. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

(3) Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte sodann mit einfacher Mehrheit die Funktionsträger gemäß Absatz 1.

(4) Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert, so werden sie in der Reihenfolge des § 6 Abs. 1 dieser Satzung durch die weiteren Vorstandsmitglieder vertreten.

(5) Der Schriftführer hat die Niederschrift der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu besorgen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und von ihm zu unterzeichnen.

 (6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes einen kommissarischen Vertreter bestimmen.

(7)  Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeder für sich allein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung und führt ihre Beschlüsse aus.

§ 7

Geschäftsführung

(1) Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins und verwaltet sein Vermögen, soweit nicht durch die Satzung Aufgaben der Mitgliederversammlung übertragen sind.

(2) Der Vorstand beruft aus jedem Amtsgerichtsbezirk ein Vereinsmitglied als Beauftragten (Obmann) zur Durchführung örtlicher Aufgaben.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsgeschäfte des Vereins, die Führung der Geschäftsstelle, Schriftverkehr, Unterrichtung der Mitglieder durch Rundschreiben, Einladungen zu den Mitgliederversammlungen, Bücherei des Vereins usw. obliegen den dazu von dem Vorstand berufenen Mitgliedern. Der Vorstand kann hierüber eine Geschäftsordnung beschließen.

(4) Der Vorstand soll bei Streitigkeiten unter den Vereinsmitgliedern auf Antrag die Schlichtung versuchen.

(5) Der Vorstand übt sein Amt als Ehrenamt und damit unentgeltlich aus. Im Falle der Teilnahme an Veranstaltungen für den Verein werden Fahrt- und Hotelkosten vom Verein getragen, und zwar zzgl. einer Aufwandsentschädigung. Die Höhe dieser Aufwandsentschädigung sowie die Aufwendungen für Hotelkosten richten sich nach den Richtlinien der Rechtsanwaltskammer beim Oberlandesgericht Hamm.

§ 8

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. In Notfällen kann der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Vertreter allein entscheiden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 9

Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann die Bildung von Ausschüssen ohne Änderung dieser Satzung beschließen.

(2) Jeder Ausschuss hat drei Mitglieder, die vom Vorstand berufen werden.

(3) Die Ausschüsse erledigen die ihnen zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Sie haben dem Vorstand ständig zu berichten. In Fragen grundsätzlicher Bedeutung ist die Entscheidung des Vorstandes einzuholen. Dies muss geschehen, wenn ein Mitglied des Ausschusses es beantragt.

(4) Die Sitzungen der Ausschüsse werden durch ihren Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Ausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10

Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, spätestens im 2. Quartal statt.

(2) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels Rundschreiben oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der Versammlung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Büroanschrift oder Emailadresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens 1/8 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen oder wenn eine Entscheidung des Vorstandes angefochten ist, über die die Mitgliederversammlung nach § 10 Abs. 3 dieser Satzung zu entscheiden hat.

§ 11

Beschlussfassung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem neu zu wählenden Versammlungsleiter übertragen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind.

(3) Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist binnen zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten:

Beschwerde bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages, Ausschluss eines Mitgliedes, Beitragsfestsetzung, Wahl und Abberufung des Vorstandes und dessen Entlastung, Satzungsänderung, Gegenstände, über die der Vorstand die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung beantragt, Ernennung von Ehrenmitgliedern und über die Auflösung des Vereins.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. Einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen bedürfen Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitgliedes sowie Satzungsänderungen. § 12 dieser Satzung bleibt unberührt.

(6) Art und Form der Abstimmung bestimmt – soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt – der Leiter der Mitgliederversammlung, es sei denn, dass gegen die Bestimmung des Leiters Widerspruch erhoben wird und die Mitgliederversammlung sodann eine andere Form der Abstimmung beschließt.

(7) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(8) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmanzahl entscheide das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Die Beschlüsse sind gesammelt in der Geschäftsstelle des Anwaltsvereins auszulegen und jedem Mitglied per Rundschreiben oder E-Mail zu übersenden.

§ 12

Streitbeilegung

Jedes Mitglied des Vereins soll zunächst den Vorstand gem. § 7 Abs. 4 dieser Satzung mit dem Antrag auf Schlichtung anrufen, bevor eine Beschwerde gegen ein anderes Mitglied bei der Rechtsanwaltskammer in Hamm eingereicht wird.

§ 13

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 aller ordentlichen Vereinsmitglieder erschienen sind. Ist die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, die unabhängig von der Zahl der Erschienenen zu diesem Punkt beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.

(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder.

(3) Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das Vereinsvermögen ist in Abstimmung mit dem Vorstand des Deutschen Anwaltsvereins e.V. Berlin gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.