Beitragsordnung (Stand: 09.03.2022)

Beitragsordnung

des Anwalt- und Notarvereins des Landgerichtsbezirks Hagen e.V.

(Stand: 09.03.2022)

Die Mitgliederversammlung des Hagener Anwalt- und Notarvereins hat am 09.03.2022 die folgende Beitragsordnung beschlossen:

§ 1

(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedbeitrag zu zahlen.

(2) Der Beitrag beträgt 230,00 EUR pro Jahr.

(3) Sofern das Mitglied besondere Leistungen des Vereins in Anspruch nimmt, sind diese kostendeckend gesondert zu vergüten.

§ 2

(1) Juniormitglieder iSv § 2 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung zahlen abweichend von § 1 dieser Beitragsordnung einen ermäßigten Beitrag von 50,00 EUR pro Jahr. Ist das Juniormitglied zugleich Mitglied in einem anderen Anwaltverein, ist der volle Beitrag zu zahlen.

(2) Außerordentliche Mitglieder iSv § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung zahlen abweichend von § 1 dieser Beitragsordnung einen ermäßigten Beitrag von 115,00 EUR pro Jahr. Der Vorstand kann durch Beschluss einen geringeren Beitrag festsetzen. Ist das außerordentliche Mitglied zugleich Mitglied in einem anderen Anwaltverein, ist der volle Beitrag zu zahlen.

(3) Ehrenmitglieder des Vereins iSv § 2 Abs. 3 Nr. 4 der Satzung zahlen abweichend von § 1 dieser Beitragsordnung keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 3

Über die Änderung der Beitragshöhe oder der Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.

§ 4

(1) In besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag eines Mitglieds dessen Mitgliedsbeitrag ermäßigen oder erlassen. Der Vorstand entscheidet hierbei nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der Interessen des Vereins und des Mitglieds.

(2) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. § 1 Abs. 3 dieser Beitragsordnung bleibt unberührt.

§ 5

(1) Ist ein ordentliches Mitglied zugleich Mitglied eines anderen örtlichen Anwaltvereins und weist das Mitglied nach, dass dieser andere Anwaltverein für das Mitglied Beiträge zum DAV abführt, so ermäßigt sich der zu zahlende Beitrag auf den hälftigen Beitrag nach § 1 Abs. 2 dieser Beitragsordnung.

(2) Sollte das Mitglied einen geringeren Beitrag als den hälftigen Beitrag aus § 1 Abs. 2 dieser Beitragsordnung zahlen und ihm die Ermäßigung nach § 5 Abs. 1 dieser Beitragsordnung zustehen, so entfällt die Pflicht des Mitglieds, einen Beitrag zu zahlen. Eine Erstattung erfolgt nicht. § 1 Abs. 3 dieser Beitragsordnung bleibt unberührt.

§ 6

(1) Der jeweilige Beitrag ist in zwei Teilen zur Zahlung fällig, und zwar zum 01. März und 01. September eines Jahres jeweils im Voraus.

(2) Auf Antrag kann der Vorstand eine Ratenzahlung mit einem Mitglied vereinbaren, deren Bestimmungen zur Fälligkeit von § 6 Abs. 1 dieser Beitragsordnung abweichen. § 4 Abs. 1 S. 1 dieser Beitragsordnung gilt entsprechend.

§ 7

(1) Gerät ein Mitglied mit der Zahlung eines Beitrages mehr als einen Monat in Rückstand, so erfolgt eine Mahnung des Mitglieds mittels einfachem Brief oder per Email. Dem Mitglied wird eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Forderung des Vereins mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

(2) Der Vorstand entscheidet abschließend über eine gerichtliche Geltendmachung einer Forderung gegen ein Mitglied durch Beschluss.